Coronavirus: Fragen und Antworten
DruckversionPDF-VersionFragen zum Spielbetrieb
Update - Corona-Einschränkungen entfallen ab dem 3. April 2022
Für alle am Sportgeschehen beteiligten Personen, d.h. Spieler:innen, Trainer:innen, Betreuer:innen, Schiedsrichter:innen, Funktionsteams etc. entfällt die 3G-Regelung. D.h., der Zutritt zum Sportgelände ist nun wieder allen Beteiligten gestattet, ohne einen geimpft, genesen oder getestet Nachweis vorlegen zu müssen und dies sowohl im Trainings- als auch im Spielbetrieb. Auch die Maskenpflicht entfällt. Dennoch weisen wir daraufhin, dass ein verantwortungsvoller Umgang mit den Lockerungen wichtig ist. Aufgrund der hohen Infektionszahlen sollte der Abstand weiterhin eingehalten und auf freiwilliger Basis eine Maske getragen werden. Veranstalter wie bspw. Sportvereine haben per Hausrecht weiterhin die Möglichkeit, ihren Gästen das Tragen einer Maske in Innenräumen vorzuschreiben
Zuschauer:innen: keine Zuschauerbeschränkung sowie 3G-Regelung mehr.
Alle weiteren Infos finden Sie auch hier.
Um einen Testnachweis für ein Training oder ein Spiel zu erbringen, gibt es für nicht-immunisierte Personen folgende Optionen:
- Selbsttest vor Ort unter Aufsicht eines Vereinsverantwortlichen, der den Test überwacht. Der Test berechtigt lediglich zur Teilnahme am jeweiligen Training oder Spiel. Das Ergebnis muss nicht dokumentiert und aufbewahrt werden.
- Nachweis eines Tests im Arbeitsumfeld
- Nachweis eines Schnelltests oder PCR-Tests von einer offiziellen Teststelle
Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.
Häuslich mitgebrachte Tests (die nicht unter Aufsicht durchgeführt worden sind) sind nicht zulässig.
Aktuelle Änderungen der CoronaVO Sport
Wer darf die Testungen durchführen?
Zusätzlich zu professionellen Schnelltests von einer zugelassenen Teststelle können auch zur Laienanwendung gedachte Selbsttests/Schnelltests genutzt werden. Dabei muss die Anwendung dieses Tests vor Ort von einer geeigneten Person der Institution, die der Testpflicht unterliegt, also einem Vereinsvertreter, überwacht und bestätigt werden: Die geeignete Person muss “zuverlässig und in der Lage sein, die Gebrauchsanweisung des verwendeten Tests zu lesen und zu verstehen, die Testung zu überwachen, dabei die geltenden AHA-Regeln einzuhalten, das Testergebnis ordnungsgemäß abzulesen sowie die Bescheinigung korrekt und unter Angabe aller erforderlichen Angaben und unter Wahrung des Datenschutzes auszustellen.” Eine Vorlage für ein Bestätigungsformular finden Sie unten.
Rechtlich wird dieser überwachte Selbsttest wie ein Schnelltest gewertet. Bei einem positiven Ergebnis entsteht eine Absonderungspflicht. Zudem wird dringend geraten, einen positiven Schnelltest mittels eines PCR-Tests überprüfen zu lassen. Die Testungen sind ohne vorherige konkrete Anforderung seitens des Gesundheitsamtes vorzunehmen. Kosten der Selbsttests werden nicht übernommen.
Weiterführende Informationen des Landes Baden-Württemberg
Update: zum 03. April 2022
Ab dem 3. April 2022 gilt, dass Sportler:innen, ehrenamtliche Trainer:innen, Zuschauer:innen sowie Schiedsrichter:innen in allen Altergruppen auch ohne geimpft, genesen oder getestet (Antigen-Schnelltest) zu sein Zutritt zu Sportstätten haben.
Aktuell müssen keine 3G-Nachweise kontrolliert werden, da die 3G-Regelung zum 3. April 2022 aufgehoben wurde.
https://www.sbfv.de/hygienekonzept
Über den Sportversicherungsvertrag des Badischen Sportbundes (Stand: 01.07.2017) ist die Durchführung des satzungsgemäßen Verbands- bzw. Vereinsbetriebes und in diesem Rahmen die Veranstaltung und/oder Ausrichtung aller Veranstaltungen und Unternehmungen des Vereins versichert.
Aus der Durchführung des Vereinsbetriebes heraus und den hiermit einhergehenden Sorgfaltspflichten ist jeder Verein grundsätzlich verpflichtet, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer Personen und Sachen zu verhindern.
Hieraus resultiert, dass die für die Mitgliedsvereine jeweils geltenden gesetzlichen Auflagen und Hygienebestimmungen entsprechend einzuhalten sind. Dies betrifft z. B. den Fall, dass nach den derzeit bestehenden Auflagen ein Hygienekonzept zu erstellen, zu überwachen und fortlaufend zu dokumentieren ist.
Wird einem Mitgliedsverein des Badischen Sportbundes ein organisatorisches Verschulden zum Beispiel im Zusammenhang mit einer COVID-19 Infektion vorgeworfen, besteht hierfür grundsätzlich Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des Sportversicherungsvertrages. Weiterhin ist der Mitarbeiter, bzw. das Mitglied des Vereins über den Sportversicherungsvertrag haftpflichtversichert, soweit diese Person als Hygienebeauftragter für den Verein tätig wird.
Der Vorwurf gegenüber einem Mitglied zur Übertragung einer Krankheit ist analog zur Privat-Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz erfasst.
Eine abschließende Entscheidung ist nur im jeweiligen Einzelfall möglich. Die Mitgliedsvereine mögen uns deshalb bitte benachrichtigen, falls sie von Schadenfällen aus diesem Bereich betroffen sein sollten.
Quelle: ARAG
In der aktuellen Situation kommt nun noch hinzu, dass die Trainingseinheiten unter Beachtung öffentlich-rechtlicher Vorgaben, also hier konkret die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten, durchgeführt werden müssen und so u.a. Abstandsgebote, ggf. Gruppengrößen und Desinfektionsvorgaben einzuhalten sind. Soweit beispielsweise Kinder das Abstandsgebot nicht wahren und sich nachweislich deshalb infizieren, kann sich die Frage stellen, ob im Rahmen der Aufsichtspflicht hinreichend auf die Einhaltung durch Betreuer geachtet wurde.
Eine rechtliche Verantwortung kommt aber nur dann in Frage, wenn Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz gegeben ist. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich dabei nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Betreuern in der jeweiligen Situation zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was ein verständiger Betreuer nach vernünftigen Anforderungen unternehmen muss, um zu verhindern, dass das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt. Kurz gesagt: Gefragt ist Verantwortungsbewusstsein und Vernunft bei allen Trainern und Betreuern. Ein rechtliches Risiko besteht nur dann, wenn eine Befassung mit den Vorgaben überhaupt nicht erfolgt und der Trainingsbetrieb weitgehend sorglos und ohne entsprechende Vorkehrungen aufgenommen wird.
Fragen zu Finanzen und Recht
Die Landesregierung Baden-Württemberg spannt einen umfänglichen Rettungsschirm für den Sport im Land auf. Darauf verständigte sich das Landeskabinett. Rund 12 Millionen Euro stehen nun für ein Soforthilfeprogramm zur Verfügung. Insbesondere für den ideellen Bereich der über 11.325 Sportvereine in Baden-Württemberg ist diese Zusage der Politik ein positives Signal. Das Programm wurde bis zum 30. Juni 2021 verlängert und im Dezember 2020 auch noch einmal um 7,5 Mio. Euro aufgestockt.
Die Antragsstellung läuft über den Badischen Sportbund. Weitere Informationen mit einer umfangreichen FAQ-Sammlung finden Sie unter: https://www.bsb-freiburg.de/service/soforthilfe-sport
Als Ansprechpartner steht Ihnen Jan Elert (T: 0761-1524633, j.elert@bsb-freiburg.de) vom BSB zur Verfügung.
Grundsätzlich sind Vereine auch für die Finanzhilfen des Bundes für Unternehmen antragsberechtigt. Es muss aber in jedem Fall individuell geprüft werden, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
Wichtig: Nur Steuerberater können hier Anträge stellen. Vereine müssen sich also mit ihrem Steuerberater in Verbindung setzen, damit dieser die Antragsberechtigung prüft und dann auch einen Antrag stellt.
Die Antragsfrist wurde mittlerweile (vom 31.12.20) auf 31.01.2021 angepasst.
Hier finden Sie weitere Informationen zu den Bundeshilfen:
Überbrückungshilfe II
November-, Dezember- und Neustarthilfe
Weder wir noch unsere Partner können für diese Angaben oder Ausführungen irgendwie haften. Sie ersetzen keinesfalls eine juristische Einzelfallberatung, sondern sollen lediglich eine Orientierung geben.
Aus Gründen der Lesbarkeit und Länge haben wir die ursprünglichen Texte gekürzt und auf die wissenschaftlich korrekte Zitierweise verzichtet.Viele juristische Fragen muss man immer mit, „es kommt darauf an“ beantworten.
Es gilt, die schwierige Grenze zwischen "noch richtig und ausführlich genug" auf der einen Seite und "noch lesbar" auf der anderen Seite zu finden.
Weder wir noch unsere Partner können für diese Angaben oder Ausführungen irgendwie haften. Sie ersetzen keinesfalls eine juristische Einzelfallberatung, sondern sollen lediglich eine Orientierung geben.
Aus Gründen der Lesbarkeit und Länge haben wir die ursprünglichen Texte gekürzt und auf die wissenschaftlich korrekte Zitierweise verzichtet. Viele juristische Fragen muss man immer mit, „es kommt darauf an“ beantworten. Es gilt, die schwierige Grenze zwischen "noch richtig und ausführlich genug" auf der einen Seite und "noch lesbar" auf der anderen Seite zu finden.
Die aktuelle Version finden Sie auf der Website des BSB:
https://www.bsb-freiburg.de/aktuelles/artikel/rechtsfragen-von-vereinen-im-umgang-mit-dem-corona-virus
Was ist möglich und was nicht? Welche Rahmenbedingungen sind zu beachten? Welche Maßnahmen sind bereits beschlossen? Worüber wird noch konkret nachgedacht? Welche Erwartungen sind realistisch?
Es sind bei weitem nicht die wichtigsten Fragen in der Corona-Krise, doch es sind wichtige Fragen für den deutschen Fußball und seine Vereinslandschaft.
DFB-Schatzmeister Dr. Stephan Osnabrügge nimmt dazu in einem DFB.de-Interview ausführlich und offen Stellung:
https://www.dfb.de/news/detail/osnabruegge-alle-uns-moeglichen-massnahmen-zu-helfen-ergreifen-214263/
Antragsberechtigt sind Menschen, die sich haupt- oder ehrenamtlich in den DFB-Mitgliedsverbänden, deren Untergliederungen (zum Beispiel Schiedsrichtervereinigungen) und den bundesdeutschen Fußballvereinen engagieren.
Förderanträge können ab sofort formlos per E-Mail an corona-hilfe@sepp-herberger.de bei der Stiftung gestellt werden. Wichtig ist der Nachweis über die individuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den jeweiligen Antragsteller. Jeder Antrag wird im Einzelverfahren geprüft. Ein Anspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
Weitere Informationen gibt es auf der Website der Sepp-Herberger-Stiftung:
https://www.sepp-herberger.de/2020/03/20/fussballer-helfen-fussballern-dfb-stiftung-sepp-herberger-startet-corona-nothilfefonds/
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website des BMF:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html
Untenstehend außerdem ein Vordruck zur Beantragung der Erleichterugen beim jeweiligen örtlichen Finanzamt.
https://www.vbg.de/DE/1_Mitgliedschaft_und_Beitrag/2_Beitrag/1_Ihr_Beitrag/Beitragsbescheid/beitragsbescheid_node.html
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen (GKV):
https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_1003392.jsp
Fragen zur Qualifizierung / Trainerausbildung
Weiterhin werden aufgrund der eingeschränkten Kapazität an der Sportschule auch geplante Präsenzveranstaltungen in einem Online-Format angeboten und durchgeführt. Die angemeldeten Teilnehmer werden über diese Alternativ-Angebote entsprechend informiert.
Zentrale Stelle des SBFV
Der SBFV hat eine zentrale Stelle zu allgemeinen Fragen rund um Coronavirus für die Vereine eingerichtet.
Telefon: 0761/28 269 -39
Erreichbar von Montag bis Freitag zu den Geschäftszeiten.
Wenn sie einen Corona-Fall im Verein haben, melden sie den über das Online-Meldeformular und rufen Sie den zuständigen Ansprechpartner/die zuständige Ansprechpartnerin an: https://sbfv.de/corona-fall-im-verein
Meldebogen Corona-Fall
link.sbfv.de/meldung-corona-fall
Bitte unbedingt auch Kontakt mit dem zuständigen Ansprechpartner/der zuständigen Ansprechpartnerin aufnehmen: https://sbfv.de/corona-fall-im-verein
Externe Links
Informationsseiten:
Corona Verordnungen BW
Deutscher Fußball-Bund (DFB)
Landessportverband (LSV)
Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB)