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Startseite » Alarmstufe II und neue CoronaVO Sport: 2G für Spieler*innen

Alarmstufe II und neue CoronaVO Sport: 2G für Spieler*innen

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Corona-Update
26.11.2021 | 20:30 Uhr

In Baden-Württemberg gilt seit dem 24. November 2021 eine neue Corona-Verordnung, die in der Alarmstufe II weitere Einschränkungen vorsieht. Auch die Verordnung für den Sport wurde aktualisiert und am Freitagabend notverkündet. Der Spielbetrieb soll auch unter den verschärften Bedingungen fortgesetzt werden.

Für alle am Sportgeschehen beteiligten Personen, das heißt Spieler*innen, Trainer*innen, Betreuer*innen, Schiedsrichter*innen, Funktionsteams etc. gilt grundsätzlich die 2G-Regelung. Das heißt, der Zutritt zum Sportgelände ist nur noch Beteiligten gestattet, die geimpft oder genesen sind, und dies sowohl im Trainings- als auch im Spielbetrieb.

Sonderregelungen gelten auch weiterhin für Beschäftige im Sinne der Arbeitsschutzvorschriften, aber auch Selbstständige. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Sportler*innen, Trainer*innen, Medienvertreter*innen oder weitere Beteiligte handelt. Für sie gilt die 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet per Antigen-Schnelltest oder PCR-Test).  Zum Kreis des Beschäftigten zählen insbesondere alle Vertragsspieler sowie alle durch einen Arbeitsvertrag an den Verein gebundenen Trainer*innen. Nicht mehr zu den Beschäftigten zählen ehrenamtliche Funktionsträger und Trainer*innen, die auf Basis einer Übungsleiterpauschale ihrer Tätigkeit nachgehen.

Bei den Regelungen für Schüler*innen gibt es ebenfalls eine Änderung: Bislang gelten alle Schüler*innen unabhängig des Alters generell als getestet und werden gleichgesetzt mit Geimpften oder Genesenen. Diese Ausnahme gilt ab sofort nur noch für Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahren.

Zuschauer*innen müssen, wie bereits kommuniziert, zusätzlich zum Impf- oder Genesenen-Nachweis einen negativen Antigen-Schnelltest vorweisen (2G+). Dieser kann als Selbsttest unter Aufsicht des Veranstalters, d.h. eines Vertreters des Heimvereins, durchgeführt werden.

Kontrollpflichten von Nachweisen verschärft
Die neue Corona-Verordnung stellt zudem deutlicher klar, wie Veranstalter Test-, Genesenen und Impfnachweise zu kontrollieren haben. Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App geprüft werden. Die Gastmannschaft kann den Nachweis für das gesamte Team nach wie vor über das von uns bereitgestellte Formular erbringen.
Wir weisen zudem darauf hin, dass lokale Behörden strengere Regeln erlassen können und bitten unsere Vereine, sich im Zweifel beim zuständigen Ordnungsamt zu erkundigen.

Vorerst keine Auswirkungen auf den Spielbetrieb
Der Spielbetrieb im SBFV soll unseren – zum Großteil immunisierten – Mitglieder*innen weiterhin ermöglicht werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass ohnehin schon viele Spielklassen bereits in der Winterpause sind. Der Verbandsvorstand wird die aktuellen Entwicklungen der Infektionszahlen und die mit der neuen Corona-Verordnung verbundenen Herausforderungen für die Vereine auch weiterhin beobachten und ggf. auch kurzfristig reagieren. 

SBFV-Präsident Thomas Schmidt sagt: „Die Fortführung des Spielbetriebes mit der Alarmstufe II und der neuen Corona-Verordnung halte ich für richtig. Dennoch werden wir auf weitere coronabedingte Einschränkungen umgehend reagieren. Mein erneuter Appell an alle ungeimpften Mitglieder der Vereine; lasst euch impfen, denn jede Impfung zählt und erleichtert uns einen Spiel- und Trainingsbetrieb im neuen Jahr.“




+++vorheriger Text ++++
In Baden-Württemberg gilt seit Mittwoch, 24. November 2021, eine neue Corona-Verordnung.
So befinden wir uns ab sofort in der Alarmstufe II, welche weitere Einschränkungen mit sich bringt, um einer Überlastung der Intensivkapazitäten entgegenzuwirken. Weitergehende Regelungen für den Sport werden in der Corona-Verordnung Sport festgelegt. Derzeit steht allerdings hierzu noch die Aktualisierung der Corona-Verordnung Sport aus, so dass hier noch keine Aussagen getroffen werden können. Das zuständige Kultusministerium hat angekündigt, dass dies im Laufe des Freitags erfolgen soll.

Sobald eine aktualisierte Fassung der Corona-Verordnung Sport des Kultusministeriums vorliegt, informieren wir unsere Vereine schnellstmöglich über die neuen Regelungen.

Fest steht aktuell (im Rahmen der allgemeinen Verordnung), dass Zuschauer*innen in der Alarmstufe II zusätzlich zum Impf- oder Genesenen-Nachweis einen negativen Antigen-Schnelltest vorweisen (2G+) müssen . Dieser kann als Selbsttest unter Aufsicht des Veranstalters, d.h. eines Vertreters des Heimvereins, durchgeführt werden oder von einer offiziellen Teststelle mitgebracht werden. 
 

Nachrichtenart: 
Coronavirus
tk / © SBFV
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